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143.113 ITV CH-SZ

§ 16A Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 16A Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Klassifikation

1 Informationen sind in einem einfachen Prozess zu unterteilen in

a) öffentlich: die Veröffentlichung erfolgt durch Freigabe des zuständigen öffent-

lichen Organs, soweit keine Risiken für die Informationssicherheit bestehen;

b) intern: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentlicher

Aufgaben beeinträchtigen;

c) vertraulich: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentli-

cher Aufgaben erheblich beeinträchtigen;

d) geheim: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentlicher

Aufgaben schwerwiegend beeinträchtigen.

2 Nicht klassifizierte Informationen gelten als vertraulich, soweit sie Personenda-

ten enthalten. Andernfalls sind sie als intern zu bewerten und haben einen nor-

malen Schutzbedarf.

3 Informatikmittel, die vertrauliche oder geheime Informationen enthalten, haben

einen besonderen Schutzbedarf. Sein Umfang und die erforderlichen Massnah-

men bestimmen sich durch das ISDS-Konzept.

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