§ 16A Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 16A Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Klassifikation
1 Informationen sind in einem einfachen Prozess zu unterteilen in
a) öffentlich: die Veröffentlichung erfolgt durch Freigabe des zuständigen öffent-
lichen Organs, soweit keine Risiken für die Informationssicherheit bestehen;
b) intern: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben beeinträchtigen;
c) vertraulich: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentli-
cher Aufgaben erheblich beeinträchtigen;
d) geheim: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben schwerwiegend beeinträchtigen.
2 Nicht klassifizierte Informationen gelten als vertraulich, soweit sie Personenda-
ten enthalten. Andernfalls sind sie als intern zu bewerten und haben einen nor-
malen Schutzbedarf.
3 Informatikmittel, die vertrauliche oder geheime Informationen enthalten, haben
einen besonderen Schutzbedarf. Sein Umfang und die erforderlichen Massnah-
men bestimmen sich durch das ISDS-Konzept.