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143.113 ITV CH-SZ

§ 16 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 16 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Schutzziele und Schutzbedarf

1 Die Schutzziele stellen sicher, dass Informationen und Informatikmittel

a) nur für Berechtigte zugänglich sind (Vertraulichkeit);

b) bei Bedarf verfügbar sind (Verfügbarkeit);

c) nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität) und

d) ihre Nutzung nachvollziehbar gewährleistet ist (Nachvollziehbarkeit).

2 Zur Erreichung der Schutzziele sind die Informationen und Informatikmittel ein-

zuordnen nach

a) normalem Schutzbedarf;

b) besonderem Schutzbedarf.

3 Es gelten folgende allgemeinen Sicherheitsgrundsätze

a) Informatikmittel sind unter Beachtung der Informatiksicherheit gegen Verlust

und unerwünschte Einwirkungen zu sichern;

b) Informationen sind unter Beachtung der Informationssicherheit gegen unbe-

fugten Zugriff und unbefugte Bearbeitung zu schützen;

c) soweit kein besonderer Schutzbedarf die Führung eines aktuellen ISDS-Kon-

zepts erfordert, genügt der IT-Grundschutz.

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