§ 16 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 16 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Schutzziele und Schutzbedarf
1 Die Schutzziele stellen sicher, dass Informationen und Informatikmittel
a) nur für Berechtigte zugänglich sind (Vertraulichkeit);
b) bei Bedarf verfügbar sind (Verfügbarkeit);
c) nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität) und
d) ihre Nutzung nachvollziehbar gewährleistet ist (Nachvollziehbarkeit).
2 Zur Erreichung der Schutzziele sind die Informationen und Informatikmittel ein-
zuordnen nach
a) normalem Schutzbedarf;
b) besonderem Schutzbedarf.
3 Es gelten folgende allgemeinen Sicherheitsgrundsätze
a) Informatikmittel sind unter Beachtung der Informatiksicherheit gegen Verlust
und unerwünschte Einwirkungen zu sichern;
b) Informationen sind unter Beachtung der Informationssicherheit gegen unbe-
fugten Zugriff und unbefugte Bearbeitung zu schützen;
c) soweit kein besonderer Schutzbedarf die Führung eines aktuellen ISDS-Kon-
zepts erfordert, genügt der IT-Grundschutz.