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143.113 ITV CH-SZ

§ 13 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 13 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Amt für Informatik

1 Das Amt für Informatik ist verantwortlich für

a) den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Basisdienste;

b) die Informationssicherung und -wiederherstellung;

c) die Fachaufsicht über den KISB;

d) die Bereitstellung wirtschaftlicher und wirksamer Informatikmittel;

e) die Gewährleistung einer angemessenen Redundanz und Standardisierung der

Basisdienste;

f) den Beizug des Staatsarchivs bei der Planung von IT-Vorhaben;

g) die Genehmigung und Unterstützung von IT-Vorhaben;

h) die Bereitstellung eines IT-Ausbildungsangebotes für die Benutzer;

i) die Erarbeitung und Erbringung von digitalen Leistungen in Zusammenarbeit

mit den Departementen, der Staatskanzlei und den Ämtern;

j) die Führung eines aktuellen, zentralen Benutzerverzeichnisses innerhalb der

Telekommunikationssysteme.

2 Es kann den Bezirken und Gemeinden für die Beratung und Koordination in

Informatikbelangen zur Verfügung stehen.

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