§ 13 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 13 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Amt für Informatik
1 Das Amt für Informatik ist verantwortlich für
a) den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Basisdienste;
b) die Informationssicherung und -wiederherstellung;
c) die Fachaufsicht über den KISB;
d) die Bereitstellung wirtschaftlicher und wirksamer Informatikmittel;
e) die Gewährleistung einer angemessenen Redundanz und Standardisierung der
Basisdienste;
f) den Beizug des Staatsarchivs bei der Planung von IT-Vorhaben;
g) die Genehmigung und Unterstützung von IT-Vorhaben;
h) die Bereitstellung eines IT-Ausbildungsangebotes für die Benutzer;
i) die Erarbeitung und Erbringung von digitalen Leistungen in Zusammenarbeit
mit den Departementen, der Staatskanzlei und den Ämtern;
j) die Führung eines aktuellen, zentralen Benutzerverzeichnisses innerhalb der
Telekommunikationssysteme.
2 Es kann den Bezirken und Gemeinden für die Beratung und Koordination in
Informatikbelangen zur Verfügung stehen.