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143.113 ITV CH-SZ

§ 10 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 10 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Departemente, Staatskanzlei und Ämter

1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter sind für den Einsatz der

ihnen bereitgestellten oder genehmigten Informatikmittel unter Einhaltung dieser

Verordnung verantwortlich und

a) treffen alle erforderlichen Massnahmen im Bereich der Informationssicherheit,

um ihre Informationen und Informatikmittel vor missbräuchlichem Zugriff, un-

befugter Bearbeitung, Beschädigung, Verlust und Funktionsbeeinträchtigung

zu schützen oder schützen zu lassen;

b) koordinieren die Informatikbelange innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs

und arbeiten mit dem Amt für Informatik unter Einhaltung der Weisungen und

zentralen Führungsmethodik bei IT-Vorhaben zusammen;

c) melden IT-Vorhaben vor Beginn der Planung dem Amt für Informatik;

d) gewähren den Aufsichts- und Justizorganen im Umfang ihrer gesetzlichen Be-

fugnisse und in Absprache mit dem Amt für Informatik Einsicht in die erfor-

derlichen Informationen.

2 Die Departemente und die Staatskanzlei

a) wirken bei Vorhaben im Bereich der Basisdienste mit;

b) bestimmen einen Beauftragten für Informationssicherheit (ISB) in ihrem Zu-

ständigkeitsbereich zur Aufgabenerfüllung nach § 17a Abs. 2.

3 Die Ämter sind bei ihren Fachanwendungen im Rahmen der Vorgaben des Amts

für Informatik zuständig für

a) deren Auswahl, Planung, Beschaffung und Einführung;

b) deren Betrieb, und Unterhalt;

c) die Informationssicherheit und den Datenschutz.

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