143.112
GORR
CH-SZ
§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024
Verteilung der Departemente
1 Nach einer Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat seinen
Mitgliedern die Departemente zu.
2 Die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorgenommen
werden.
II. Organisation