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143.112 GORR CH-SZ

§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024

Verteilung der Departemente

1 Nach einer Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat seinen

Mitgliedern die Departemente zu.

2 Die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorgenommen

werden.

II. Organisation

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