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§ 2 Transparenzgesetz (TPG), vom 6. Februar 2019

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 2 Transparenzgesetz (TPG), vom 6. Februar 2019

Geltungsbereich

1 Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskam-

pagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswah-

len und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von

Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen.

2 Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natür-

lichen und juristischen Personen (Spenden).

3 Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während

eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von

Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten

für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden.

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