140.700
TPG
CH-SZ
§ 2 Transparenzgesetz (TPG), vom 6. Februar 2019
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
§ 2 Transparenzgesetz (TPG), vom 6. Februar 2019
Geltungsbereich
1 Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskam-
pagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswah-
len und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von
Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen.
2 Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natür-
lichen und juristischen Personen (Spenden).
3 Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während
eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von
Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten
für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden.