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§ 2 Gesetz über das E-Government, vom 22. April 2009

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 2 Gesetz über das E-Government, vom 22. April 2009

Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben- und Lastenteilung sowie die Zusammenar-

beit zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsfä-

higer E-Government-Lösungen.

2 Es bestimmt in den Grundzügen die Zuständigkeiten, die Abläufe und die

Finanzierung beim Aufbau und Betrieb von E-Government-Lösungen.

3 Soweit Bundesrecht eine E-Government-Lösung vorschreibt, wird diese unter

Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen nach den Grundsät-

zen dieses Gesetzes erarbeitet, umgesetzt und finanziert.

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