140.600
CH-SZ
§ 2 Gesetz über das E-Government, vom 22. April 2009
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
§ 2 Gesetz über das E-Government, vom 22. April 2009
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben- und Lastenteilung sowie die Zusammenar-
beit zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsfä-
higer E-Government-Lösungen.
2 Es bestimmt in den Grundzügen die Zuständigkeiten, die Abläufe und die
Finanzierung beim Aufbau und Betrieb von E-Government-Lösungen.
3 Soweit Bundesrecht eine E-Government-Lösung vorschreibt, wird diese unter
Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen nach den Grundsät-
zen dieses Gesetzes erarbeitet, umgesetzt und finanziert.