140.520
CH-SZ
§ 2 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, vom 29. Oktober 1997
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§ 2 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, vom 29. Oktober 1997
Gleichstellung
Begriffe wie Richter und Erziehungsräte beziehen sich in gleicher Weise auf
Männer und Frauen.
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