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140.520 CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erzie-

hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, die nicht nach

dem Personal- und Besoldungsgesetz besoldet werden.

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Gleichstellung

Begriffe wie Richter und Erziehungsräte beziehen sich in gleicher Weise auf

Männer und Frauen.

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Taggeld

1 Für Sitzungen wird ein Taggeld von Fr. 300.- für den ganzen und von Fr. 200.-

für den halben Tag ausgerichtet.

2 Sitzungen gleichgestellt sind Augenscheine, Einvernahmen und Verhandlun-

gen mit Dritten.

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Vorbereitungsentschädigungen

1 Für die Sitzungsvorbereitung, insbesondere das Aktenstudium, werden die

nebenamtlichen Richter und die Mitglieder von ausserparlamentarischen Kom-

missionen, die Sachverfügungen oder Sachentscheide erlassen, mit Fr. 50.- pro

Stunde entschädigt.

2 Für Fachreferate, die von nebenamtlichen Richtern, Erziehungsräten und

Kommissionsmitgliedern angefordert und in der Regel schriftlich erstattet wer-

den, beträgt die Entschädigung Fr. 100.- pro Stunde.

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Ersatz von Reisekosten

1 Für Reisen an den Sitzungsort werden grundsätzlich die Kosten der öffentli-

chen Verkehrsmittel 1. Klasse ersetzt.

2 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirt-

schaftlich, werden die nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserpar-

lamentarischen Kommissionsmitglieder für die Benützung ihres Privatfahrzeu-

ges gleich entschädigt wie die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung.

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Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft

1 Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.-

für den ganzen und Fr. 35.- für den halben Sitzungstag ausgerichtet.

2 Für die auswärtige Unterkunft werden die belegten Kosten der Übernachtung

ersetzt.

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Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des

Staatspersonals vom 20. November 1968 wird wie folgt geändert

§ 18

wird aufgehoben.

§ 19 Abs. 2

2 Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der übrigen Präsidenten, Vizepräsi-

denten und Einzelrichter kantonaler Gerichte fest.

§20

wird aufgehoben.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

19-230 mit Änderung vom 28. März 2007 (GS 21-117b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB

Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.

3 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.

6 SRSZ 140.510.

7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.

8 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

9 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.

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