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Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erzie-
hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, die nicht nach
dem Personal- und Besoldungsgesetz besoldet werden.
Gleichstellung
Begriffe wie Richter und Erziehungsräte beziehen sich in gleicher Weise auf
Männer und Frauen.
Taggeld
1 Für Sitzungen wird ein Taggeld von Fr. 300.- für den ganzen und von Fr. 200.-
für den halben Tag ausgerichtet.
2 Sitzungen gleichgestellt sind Augenscheine, Einvernahmen und Verhandlun-
gen mit Dritten.
Vorbereitungsentschädigungen
1 Für die Sitzungsvorbereitung, insbesondere das Aktenstudium, werden die
nebenamtlichen Richter und die Mitglieder von ausserparlamentarischen Kom-
missionen, die Sachverfügungen oder Sachentscheide erlassen, mit Fr. 50.- pro
Stunde entschädigt.
2 Für Fachreferate, die von nebenamtlichen Richtern, Erziehungsräten und
Kommissionsmitgliedern angefordert und in der Regel schriftlich erstattet wer-
den, beträgt die Entschädigung Fr. 100.- pro Stunde.
Ersatz von Reisekosten
1 Für Reisen an den Sitzungsort werden grundsätzlich die Kosten der öffentli-
chen Verkehrsmittel 1. Klasse ersetzt.
2 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirt-
schaftlich, werden die nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserpar-
lamentarischen Kommissionsmitglieder für die Benützung ihres Privatfahrzeu-
ges gleich entschädigt wie die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung.
Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft
1 Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.-
für den ganzen und Fr. 35.- für den halben Sitzungstag ausgerichtet.
2 Für die auswärtige Unterkunft werden die belegten Kosten der Übernachtung
ersetzt.
Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des
Staatspersonals vom 20. November 1968 wird wie folgt geändert
§ 18
wird aufgehoben.
§ 19 Abs. 2
2 Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der übrigen Präsidenten, Vizepräsi-
denten und Einzelrichter kantonaler Gerichte fest.
§20
wird aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-230 mit Änderung vom 28. März 2007 (GS 21-117b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB
Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
6 SRSZ 140.510.
7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
8 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
9 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.