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140.310 KGIG CH-SZ

§ 5 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 5 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Aufgaben

1 Die Schlichtungsstelle berät die Parteien bei Diskriminierungsstreitigkeiten im

Erwerbsleben und versucht, eine Einigung herbeizuführen.

2 Sie führt Schlichtungsverhandlungen sowohl im Zusammenhang mit privat-

rechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch.

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