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140.310 KGIG CH-SZ

§ 4 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 4 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Wahl

1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle.

Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessord-

nung.

2 Der Regierungsrat kann ein Sekretariat bestimmen.

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