140.310
KGIG
CH-SZ
§ 3 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
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§ 3 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
Organisation
1 Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein.
2 Diese ist für Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter
Schlichtungsstellen.