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140.310 KGIG CH-SZ

§ 3 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 3 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Organisation

1 Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein.

2 Diese ist für Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffent-

lich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig.

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter

Schlichtungsstellen.

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