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140.310 KGIG CH-SZ

§ 12 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 12 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Aufgaben

1 Die Kommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbe-

reichen, indem sie namentlich

a) dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen

unterbreitet;

b) zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt;

c) Programme und Tätigkeiten öffentlicher und privater Institutionen durch

Beratung und ausnahmsweise durch Ausrichtung von Beiträgen unterstützt;

d) die Öffentlichkeit über die Belange der Gleichstellung von Frau und Mann

allgemein und in bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 14 und

15 GIG informiert;

e) eine Dokumentation über Gleichstellungsfragen führt.

2 Die Kommission kann mit anderen Organisationen inner- und ausserhalb des

Kantons zusammenarbeiten.

3 Die Kommission kann von den Departementen Auskünfte und Informationen

einholen.

4 Über den Verkehr mit den kantonalen Verwaltungsstellen erlässt der Regie-

rungsrat Weisungen.

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