§ 12 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
§ 12 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
Aufgaben
1 Die Kommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbe-
reichen, indem sie namentlich
a) dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen
unterbreitet;
b) zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt;
c) Programme und Tätigkeiten öffentlicher und privater Institutionen durch
Beratung und ausnahmsweise durch Ausrichtung von Beiträgen unterstützt;
d) die Öffentlichkeit über die Belange der Gleichstellung von Frau und Mann
allgemein und in bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 14 und
15 GIG informiert;
e) eine Dokumentation über Gleichstellungsfragen führt.
2 Die Kommission kann mit anderen Organisationen inner- und ausserhalb des
Kantons zusammenarbeiten.
3 Die Kommission kann von den Departementen Auskünfte und Informationen
einholen.
4 Über den Verkehr mit den kantonalen Verwaltungsstellen erlässt der Regie-
rungsrat Weisungen.