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140.310 KGIG CH-SZ

§ 11 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 11 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Wahl

1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer eine Kommission für

die Gleichstellung von Frau und Mann.

2 Die Kommission umfasst 9 bis 13 Personen. Sie besteht mindestens zur Hälfte

aus Frauen und wird von einer Frau geleitet.

3 Die Kommission soll unter den Frauenorganisationen, den politischen Parteien,

den Berufsverbänden und anderen Interessenkreisen breit abgestützt sein.

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