140.310
KGIG
CH-SZ
§ 11 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
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§ 11 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
Wahl
1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer eine Kommission für
die Gleichstellung von Frau und Mann.
2 Die Kommission umfasst 9 bis 13 Personen. Sie besteht mindestens zur Hälfte
aus Frauen und wird von einer Frau geleitet.
3 Die Kommission soll unter den Frauenorganisationen, den politischen Parteien,
den Berufsverbänden und anderen Interessenkreisen breit abgestützt sein.