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140.310 KGIG CH-SZ

§ 10 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 10 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Verwaltungsrechtspflege

1 Verfügungen betreffend die Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von

Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis können mit

Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2 Vor Einreichung einer Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung der

Verfügung die Schlichtungsstelle anzurufen.

3 Kommt keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der

Schlichtungsbescheinigung Beschwerde einzureichen.

IV. Gleichstellungskommission

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