140.310
KGIG
CH-SZ
§ 10 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
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§ 10 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen betreffend die Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von
Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis können mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Vor Einreichung einer Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung der
Verfügung die Schlichtungsstelle anzurufen.
3 Kommt keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der
Schlichtungsbescheinigung Beschwerde einzureichen.
IV. Gleichstellungskommission