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140.310 KGIG CH-SZ

§ 1 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 1 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Organisation und das Verfahren für die Ausführung des

Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann und sieht weitere

Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann

vor.

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