140.211
AVV
CH-SZ
§ 2 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025
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§ 2 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025
Anforderungen
Mit der Publikationsplattform wird nach dem Stand der Technik sichergestellt,
dass die Meldungen
a) tatsächlich von den publizierenden Stellen stammen (Authentizität);
b) nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert
werden können (Integrität);
c) sicher und unverändert archiviert werden können (Archivierung);
d) durch externe Suchmaschinen und Archivdienste nicht indexiert und archi-
viert werden können.