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140.211 AVV CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines (AVV)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (20)

§ 1 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 2 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 3 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 4 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 5 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 6 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 7 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 8 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 9 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 10 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 11 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 12 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 13 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 14 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 15 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 16 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 17 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 18 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 19 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025 § 20 Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV), vom 18. November 2025

Gesetzestext (20 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Betrieb

1 Die Veröffentlichung von Publikationen im Amtsblatt erfolgt auf einer anerkann-

ten elektronischen Publikationsplattform.

2 Die Staatskanzlei stellt den Betrieb der Publikationsplattform sicher.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Anforderungen

Mit der Publikationsplattform wird nach dem Stand der Technik sichergestellt,

dass die Meldungen

a) tatsächlich von den publizierenden Stellen stammen (Authentizität);

b) nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert

werden können (Integrität);

c) sicher und unverändert archiviert werden können (Archivierung);

d) durch externe Suchmaschinen und Archivdienste nicht indexiert und archi-

viert werden können.

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Redaktionsschluss und Publikationszeitpunkt

1 Die Staatskanzlei legt den Redaktionsschluss für die Eingaben durch die publi-

zierenden Stellen fest.

2 Die bis Redaktionsschluss erfassten Eingaben werden wöchentlich am Donners-

tag publiziert.

3 Fällt der Donnerstag auf einen Feiertag, erfolgt die Veröffentlichung am ersten

Werktag vor dem Feiertag.

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Suche

1 Die veröffentlichten Publikationen werden mit einer Suchfunktion erschlossen,

die eine Suche insbesondere nach Themen, Stichworten und Publikationsdatum

ermöglicht.

2 Die Staatskanzlei definiert für das Amtsblatt die einzelnen Meldungstypen, nach

denen die Publikationen thematisch eingeordnet werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Zugriff

1 Der Zugriff auf einzelne Publikationen im Amtsblatt ist für eine unbestimmte

Zeitdauer möglich, sofern die publizierende Stelle die Zeitdauer nicht einschränkt.

2 Die Publikationen bleiben jeweils als wöchentliche Gesamtausgaben mit Such-

funktion nach Ausgabedatum abrufbar.

3 Wird eine Publikation sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) als auch

im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs nach Art. 11

Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsblatt vom 15. Februar

2006.

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Archivierung

Die Staatskanzlei stellt dem Staatsarchiv jährlich eine digitale Gesamtausgabe

des Amtsblattes zu.

II. Publizierende Stellen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Zuständigkeiten

1 Publizierende Stellen sind öffentliche Organe und Private, die Publikationen ge-

mäss § 5 AVG im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlichen lassen.

2 Es sind dies

a) eidgenössische, kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen;

b) öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften;

c) Dritte, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind;

d) Dritte für private Anzeigen gemäss § 5 Abs. 3 AVG.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufgaben

1 Die publizierenden Stellen erfassen die Publikationen elektronisch auf der von

der Staatskanzlei bezeichneten Publikationsplattform. Sie nutzen dazu die von

der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.

2 Die Staatskanzlei kann mit publizierenden Stellen, die wiederkehrend Publika-

tionen in grösserem Umfang und Volumen zu erfassen haben, Schnittstellen zwi-

schen den elektronischen Systemen einrichten.

3 Die publizierenden Stellen sind für den Inhalt der Publikationen verantwortlich.

III. Publikationsinhalte

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Publikationen von allgemeinem Interesse

1 Ist ein allgemeines Interesse an der Veröffentlichung einer amtlichen oder pri-

vaten Publikation im Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die

publizierende Stelle auf, das allgemeine Interesse darzulegen.

2 Die Staatskanzlei entscheidet endgültig über die Veröffentlichung.

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Publikationen mit Personendaten

1 Die publizierende Stelle schränkt die Zeitdauer bei Publikationen mit Personen-

daten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck

der Veröffentlichung erfüllt ist.

2 Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt,

ist der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen mit Personendaten auf sechs

Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann die publizierende Stelle eine

längere Zugriffsdauer vorsehen.

3 Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte sind für die

Öffentlichkeit maximal 60 Monate einsehbar.

IV. Bezugsstellen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Auf der Staatskanzlei sowie den Bezirks- und Gemeindekanzleien kann gegen eine

Gebühr eine wöchentliche Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes oder einer

Einzelpublikation bezogen werden.

V. Gebühren

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Erhebung

1 Die Publikationen von eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Organen im

Amtsblatt sind, soweit sie nicht im überwiegenden Interesse oder auf Verlangen

Dritter erfolgen, gebührenfrei.

2 Die Gebühr für gebührenpflichtige Publikationen beträgt Fr. 40.-- pro Inserat.

3 Wird eine Publikation, die nicht unter Abs. 1 fällt, ausnahmsweise durch die

Staatskanzlei erfasst, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.-- in

Rechnung gestellt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Einzelausgabe

1 Die Gebühr für den Bezug einer gedruckten wöchentlichen Gesamtausgabe des

digitalen Amtsblattes nach § 11 beträgt Fr. 10.--.

1 Die Gebühr für den Bezug eines Ausdruckes einer Einzelpublikation nach § 11

beträgt Fr. 4.--.

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Systematische Gesetzsammlung

a) Bezug

1 Der Preis für den Bezug der Systematischen Gesetzsammlung beträgt

a) für einen Band Fr. 100.--

b) für die vollständige Sammlung (inklusive Registerband) Fr. 670.--

2 Der Preis für Separatdrucke von Erlassen beträgt Fr. 0.40 je bedruckte Seite,

mindestens Fr. 4.--.

3 Die Abonnementsgebühren betragen für die jährlichen Nachträge Fr. 0.50 je

bedruckte Seite, mindestens Fr. 8.--.

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b) Gratisabgabe

1 Es erhalten ein Gratisexemplar der Systematischen Gesetzsammlung

a) die kantonalen Gerichte (Präsident, Vizepräsident und Gerichtsschreiber);

b) die Bezirkskanzleien;

c) die Bezirksgerichte;

d) die Gemeindekanzleien.

2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen weitere Gratisabgaben gewähren

oder Vergünstigungen der Einzelbezugspreise einräumen.

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Mehrwertsteuer

1 Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen und Preisen hinzu-

gerechnet.

2 Davon ausgenommen ist der Bezug eines Ausdruckes gemäss § 13.

VI. Übergangsbestimmungen

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Gedruckte Ausgabe

a) Abonnement

1 Während der Übergangsfrist gemäss § 10a Abs. 1 AVG kann ein Ausdruck der

wöchentlichen Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes abonniert werden.

2 Die Abonnementsgebühr beträgt Fr. 98.-- im Jahr.

3 Allfällige Mehrwertsteuern werden zur Abonnementsgebühr hinzugerechnet.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Bezugsdauer

Wenn die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung fällt,

wird die gedruckte wöchentliche Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes am

Ende des Jahres eingestellt.

VII. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die amtlichen

Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987 aufgehoben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.5

1 GS 27-81.

2 SRSZ 140.200.

3 SR 221.415.

4 GS 17-723.

5 1. Januar 2026 (Abl 2025 2886).

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