113.111
KAV
CH-SZ
§ 2 Kantonale Ausweisverordnung (KAV), vom 11. Mai 2010
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 113 Ausweisschriften
§ 2 Kantonale Ausweisverordnung (KAV), vom 11. Mai 2010
Antrag
1 Zwecks Einreichung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises hat die
antragstellende Person
a) persönlich beim Amt vorzusprechen;
b) die Personendaten vorgängig mittels Internet oder Telefon zu übermitteln.
2 Das Amt fertigt digitale Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien in digitaler
Form oder Papierform werden nicht angenommen.
3 Wird eine Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, muss
die antragstellende Person persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorsprechen.
Sie hat eine Passfotografie in Papierform mitzubringen.