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113.111 KAV CH-SZ

§ 2 Kantonale Ausweisverordnung (KAV), vom 11. Mai 2010

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 113 Ausweisschriften
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§ 2 Kantonale Ausweisverordnung (KAV), vom 11. Mai 2010

Antrag

1 Zwecks Einreichung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises hat die

antragstellende Person

a) persönlich beim Amt vorzusprechen;

b) die Personendaten vorgängig mittels Internet oder Telefon zu übermitteln.

2 Das Amt fertigt digitale Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien in digitaler

Form oder Papierform werden nicht angenommen.

3 Wird eine Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, muss

die antragstellende Person persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorsprechen.

Sie hat eine Passfotografie in Papierform mitzubringen.

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