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111.211 MIGV CH-SZ

§ 39 Verordnung zum Migrationsgesetz (Migrationsverordnung, MigV), vom 2. Dezember 2008

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt
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§ 39 Verordnung zum Migrationsgesetz (Migrationsverordnung, MigV), vom 2. Dezember 2008

Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

1 Das Amt für Migration hat das begründete Gesuch um richterliche Zustimmung

zur angeordneten Haftverlängerung (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2 AIG) spätes-

tens acht Arbeitstage vor Ablauf der bestätigten Haftdauer mit den Akten der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter einzureichen.

2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt eine mündliche Verhandlung an,

wenn dies das übergeordnete Recht verlangt oder wenn sie oder er dies für erfor-

derlich hält.

3 Im Übrigen ist § 38 sinngemäss anwendbar.

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