Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.200 MIGG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt (MIGG)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (32)

§ 1 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 2 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 3 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 4 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 5 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 6 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 7 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 8 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 9 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 10 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 11 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 12 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 13 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 14 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 15 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 16 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 17 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 18 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 19 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 20 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 21 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 22 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 22A Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 23 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 24 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 25 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 26 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 27 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 28 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 29 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 30 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008 § 31 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG), vom 21. Mai 2008

Gesetzestext (32 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der kantonalen und kommunalen Aufgaben im

Ausländer- und Asylwesen, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

II. Zuständigkeiten

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

1. Kanton

a) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Ausländer- und

Asylgesetzgebung im Kanton aus.

2 Er erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und regelt im

Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine

Bestimmungen enthält.

3 Er setzt eine Kommission ein, die ihn und die Verwaltung in Integrationsfragen

berät.

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b) Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat

die Aufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung durch Behör-

den, Amtsstellen und Dritte wahr.

2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert die

Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinander

und mit Dritten.

3 Es entscheidet über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 AsylG).

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

c) Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung und trifft alle

notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen

Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

2 Insbesondere erteilt, verweigert oder widerruft es die Bewilligungen gemäss

Bundesrecht und ist zudem zuständig für die Anordnung der Ausschaffung sowie

von Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen.

3 Es ist als Koordinationsstelle in Asylfragen zuständig für die Verteilung von zu-

gewiesenen Personen an die Gemeinden und für den Verkehr mit dem Bund.

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d) Ansprechstelle für Integrationsfragen

Der Regierungsrat bezeichnet eine Ansprechstelle für Integrationsfragen, welche

die kantonalen Integrationsmassnahmen koordiniert.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

e) Arbeitsmarktbehörde

1 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde erlässt die für eine ausländerrechtliche Be-

willigung erforderlichen Vorentscheide (Art. 40 Abs. 2 AuG).

2 Sie erteilt Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit gemäss Asylgesetz (Art. 43, 61

und 75 AsylG).

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f) Richterliche Behörde

1 Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme

oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale

richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmass-

nahmengerichts.

2 Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem

erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist die Staatsanwaltschaft zu-

ständig.

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2. Gemeinden

Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben,

insbesondere

a) nehmen sie Gesuche für die Regelung des Aufenthalts sowie An- und Abmel-

dungen von Ausländerinnen und Ausländern entgegen;

b) sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten Stellen für die

Integration der ausländischen Bevölkerung;

c) gewährleisten sie die Sozialhilfe an Personen, die gestützt auf das Ausländer-

oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht der

Kanton aufkommt.

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3. Dritte

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Kanton und Gemeinden miteinander Verein-

barungen abschliessen oder diese Aufgaben geeigneten öffentlich-rechtlichen

Körperschaften oder Privaten übertragen.

III. Begründung und Beendigung des Aufenthalts

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

1. An- und Abmeldung

1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz

aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Rege-

lung ihres Aufenthalts.

2 Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen

Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde

ab (Art. 12 – 15 AuG).

3 Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und

Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.

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2. Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum

1 Der Kanton betreibt für Personen, die ihm vom Bund zugewiesen werden, min-

destens ein kantonales Durchgangszentrum.

2 Die Kosten für den Betrieb trägt der Kanton.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

3. Verteilung zugewiesener Personen

a) Verteilschlüssel

1 Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum werden die vom

Bund zugewiesenen Personen gemäss innerkantonalem Verteilschlüssel einer Ge-

meinde zugewiesen.

2 Der Regierungsrat legt den innerkantonalen Verteilschlüssel fest und das zu-

ständige Amt weist den Gemeinden die jeweiligen Personen zu.

3 Die zugewiesenen Personen begründen in der entsprechenden Gemeinde Wohn-

sitz.

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b) Ersatzvornahme

1 Übernimmt eine Gemeinde die ihr zugewiesenen Asylsuchenden nicht innert

Frist, verfügt das zuständige Departement die Ersatzvornahme durch den Kanton

auf Kosten der pflichtigen Gemeinde.

2 Muss der Kanton zugewiesene Personen einer pflichtigen Gemeinde überneh-

men, so wird die Abgeltung des Bundes einbehalten und von der pflichtigen Ge-

meinde zusätzlich eine Ersatzabgabe erhoben, die nach Zahl und Aufenthalts-

dauer der zugewiesenen Personen progressiv ausgestaltet wird.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

4. Ausschluss aus der Sozialhilfe und den Asylstrukturen

Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Wegweisung verfügt

wurde, sind von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen (Art. 82

Abs. 1 – 4 und Art. 83a AsylG).

IV. Integration

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

1. Information

1 Die kantonalen Behörden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik

und die Situation der ausländischen Bevölkerung im Kanton.

2 Die Gemeinden informieren Ausländerinnen und Ausländer über das Leben in

der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über die verschiedenen Integra-

tionsangebote (Art. 56 AuG).

3 Die zuständige kantonale Stelle stellt den Gemeinden Informationsmittel zur

Verfügung.

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2. Integrationsangebote

a) allgemein

1 Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Aus-

länder, indem sie Projekte im Sinne von Art. 53 AuG mit Beiträgen unterstützen

oder sie selber realisieren.

2 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen

mit dem Bund.

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b) für besondere Gruppen

1 Der Kanton organisiert Bildungs- und Beschäftigungsprogramme für Asylsu-

chende.

2 Die zuständige Stelle bietet in Absprache mit der kantonalen Arbeitsmarktbe-

hörde für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge Programme zur Förderung

ihrer beruflichen Integration an.

3 Der Kanton finanziert diese Programme.

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3. Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden

1 Das zuständige Amt berücksichtigt bei seinen Entscheiden den Grad der Integ-

ration (Art. 54 AuG).

2 Es kann mit Einzelpersonen Integrationsvereinbarungen abschliessen.

V. Sozialhilfe

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

1. Grundsatz

1 Für die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asyl-

recht in der Schweiz aufhalten, ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig.

2 Die persönliche und wirtschaftliche Hilfe richtet sich nach der kantonalen Ge-

setzgebung über die Sozialhilfe.

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2. Ausnahmen

a) Aufenthalt im kantonalen Durchgangszentrum

1 Während des Aufenthalts in einem kantonalen Durchgangszentrum bis zur Zu-

weisung in eine Gemeinde ist der Kanton für die Sozialhilfe zuständig.

2 Der Regierungsrat regelt Anspruch und Umfang der persönlichen und wirtschaft-

lichen Hilfe.

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b) Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in den Gemeinden

1 Sobald Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene einer Gemeinde zugewiesen

werden, ist die Wohnsitzgemeinde für die Sozialhilfe zuständig.

2 Der Regierungsrat erlässt über Art und Umfang der Sozialhilfe an Asylsuchende

und vorläufig Aufgenommene besondere Vorschriften, die von der kantonalen Ge-

setzgebung über die Sozialhilfe abweichen können.

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c) Asylsuchende mit Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheid

1 Der Kanton ist zuständig für die Nothilfe an Personen, die von der Sozialhilfe

und den Asylstrukturen ausgeschlossen sind.

2 Das zuständige Amt richtet das dafür nötige Angebot ein.

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d) Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung

1 Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung haben Anspruch auf Not-

hilfe. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche gemäss übergeordnetem

Recht.

2 Im Übrigen gelten die §§ 19 ff. sinngemäss.

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3. Finanzierung

1 Der Kanton trägt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstunterbringung

von bedürftigen Personen in einem Durchgangszentrum sowie für die Nothilfe

entstehen.

2 Die Gemeinden finanzieren die Betreuung, Unterstützung und Unterbringung

der in der Gemeinde wohnhaften bedürftigen Personen, die sich gestützt auf das

Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten.

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4. Beiträge an die Gemeinden

1 Die Gemeinden erhalten pauschale Beiträge an die Sozialhilfekosten für die

ihnen zugewiesenen Personen.

2 Pauschalen werden nur für diejenigen Personen ausbezahlt, die auch der Bund

bei der Berechnung der Globalpauschalen berücksichtigt.

3 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Berechnungsgrundlage für

die Pauschalen fest.

VI. Verfahren und Rechtsschutz

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1. Verfahren

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich unter

Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2 Der Regierungsrat kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen, die insbeson-

dere die Verfahrensabläufe und Verfahrensgarantien sowie die Haftbedingungen

bei Zwangsmassnahmen regeln.

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2. Richterliche Überprüfung

1 Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und

Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.

2 Sieht das Bundesrecht für eine Beschwerde oder ein Gesuch keine Frist vor, sind

Eingaben innert 20 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.

3 Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangs-

massnahmen sind kostenlos.

4 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss Verwal-

tungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde

erhoben werden.

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3. Beschwerdeverfahren

Verfügungen und Entscheide kantonaler Ämter und des Departementes können

gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Re-

gierungsrat angefochten werden, sofern nicht ausdrücklich eine richterliche Be-

hörde zuständig ist.

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4. Gebühren

1 Für Verfügungen und Amtshandlungen erhebt der Kanton Gebühren.

2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der

Höchstgrenzen gemäss Bundesrecht fest.

3 Er bestimmt den Anteil, der den Gemeinden zufällt.

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5. Datenschutz

1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts gelten die kantonalen Datenschutzbestim-

mungen.

2 Insbesondere sind das zuständige Amt und die Beschwerdeinstanzen in Erfül-

lung ihrer Aufgaben ermächtigt, bei den zuständigen eidgenössischen, kantonalen

und kommunalen Stellen Auskünfte einzuholen über

a) Vorstrafen und hängige Strafverfahren,

b) den früheren und aktuellen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe,

c) Betreibungen und Zahlungsausstände,

d) die Steuerveranlagung und Steuerausstände.

3 Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt

die Auskünfte zu erteilen.

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6. Anwendbarkeit des Justizgesetzes

1 Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person, der

medizinischen Zwangsmassnahmen und des Hungerstreiks gemäss §§ 122 ff. JG

finden auch im Vollzug von Freiheitsentzügen gestützt auf das Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz Anwendung.

2 Beim Verwaltungsgericht können mit Beschwerde angefochten werden

a) Verfügungen gemäss § 122 JG innert 20 Tagen;

b) Verfügung gemäss §§ 122a Abs. 2 Bst. a und b JG oder 122c JG innert

10 Tagen.

3 In den Fällen von Abs. 2 Bst. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung zu. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag

gewähren.

VII. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.13

1 GS 22-8 mit Änderungen vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54c), vom

18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82k) vom 25. September 2013 (KRB Anpassung

an neue Kantonsverfassung, GS 23-80y), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kan-

tonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und

Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9c) und vom 14. März 2018

(KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS

25-24b).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 mit 20 412 Ja gegen 9798

Nein (Abl 2008 2035).

3 SR 142.20.

4 SR 142.31.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.

6 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.

7 Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983, SRSZ 380.100; Vollziehungsverordnung zum

Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, SRSZ 380.111.

8 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

9 Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. November 2009.

10 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

11 SRSZ 231.110.

12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

13 Abl 2008 1096; Änderungen vom 17. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 307), vom

18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar

2014 (Abl 2013 2851) vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Ok-

tober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2021 (Abl

2020 1251) in Kraft getreten.

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