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Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Zuständigkeit
Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 5
EMG.
Inhalte des Einwohnerregisters
1. Zwingende Datenerfassung
Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG hat das Einwohnerregister die
kantonalen Merkmale gemäss Anhang zu enthalten.
2. Fakultative Datenerfassung
1 Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister
erfassen, hat sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement vorgängig mit Verweis
auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement teilt der Gemeinde das Prüfergebnis mit.
3 Der Regierungsrat untersagt die fakultative Datenerfassung oder schränkt sie
ein, wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen.
Dieser Entscheid ist endgültig.
Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden erhalten über ihre Mitglieder die Daten über Namen,
Ledignamen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Zivil-
stand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Zuzug, Umzug, Wegzug und
Todesfall.
2 Hat das Mitglied das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so umfasst die
Datenbekanntgabe zudem Name, Vorname und Adresse der Inhaber der elterli-
chen Sorge.
Abrufverfahren
1. Rollen- und Berechtigungskonzept
1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollen- und Berechtigungskonzept,
in dem jedem Benutzer die zulässige Rolle und jeder Rolle die zugehörigen
Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum zugeteilt werden.
2 Das Rollen- und Berechtigungskonzept wird im Internet aufgeschaltet. Es
umfasst die jeweilige Verwaltungseinheit oder Organisation sowie die durch
diese einsehbaren Merkmalsgruppen.
3 Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollen- und Berechtigungskon-
zept nicht einverstanden, teilt sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement mit.
Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.
2. Nutzungsarten
Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden
a) Abfrage;
b) Datenexport;
c) Automatischer Bezug von Mutationsmeldungen;
d) Administration der Zugriffsrechte.
3. Merkmale und Merkmalsgruppen
Die für Abfragen zugänglichen Merkmale sind zu folgenden Merkmalsgruppen
zusammengefasst
a) Personendaten I: Name, Ledigname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,
Korrespondenzsprache, Zivilstand, Trennung, Geburtsort, Name Eltern, Ad-
resse, Zuzug/Wegzug, Nationalität, Heimatort, Versichertennummer, Aufent-
haltsstatus, Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort;
b) Personendaten II: Konfession;
c) Beziehungen I: Ehepartner, registrierter Partner, Eltern bei Minderjährigen;
d) Beziehungen II: elterliches Sorgerecht, Minderjährige unter Vormundschaft,
umfassende Beistandschaft;
e) Haushalt: Personen im gleichen Haushalt (gegliedert nach: Ehepartner,
Eltern, Kinder, Geschwister, Personen im Haushalt).
4. Zugriffsberechtigung
1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren erfolgt unter den Vo-
raussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und
den Datenschutz vom 23. Mai 2007 und § 21 EMG.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt die Zugriffsberechtigung und holt bei
unklaren Fällen vorgängig eine Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbe-
auftragten ein.
3 Es führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen und überprüft perio-
disch deren weitere Notwendigkeit.
5. Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschafts-
departement einzureichen.
2 Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
a) Bezeichnung der gesuchstellenden Person;
b) Kurzbeschreibung der Aufgabe, für die eine Abfrage des Personenregisters
erforderlich ist;
c) Nutzungsumfang, Datenraum, Historie und Zugriffsart;
d) Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe.
6. Technische Umsetzung und Kontrolle
1 Die technische Umsetzung des Rollen- und Berechtigungskonzepts erfolgt
durch das Amt für Informatik, welches die Eintragung des Benutzers veranlasst
und die Rollenzuteilung hinterlegt.
2 Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenzugriffe erstellt das Amt für
Informatik auf Begehren des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über
stichprobenweise ausgewählte Benutzer.
3 Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann
das Volkswirtschaftsdepartement einzelne Zugriffsberechtigte ausnahmsweise
von der Protokollierung ihrer Zugriffe ausnehmen, wenn überwiegende öffentli-
che Interessen dies erfordern.
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten
in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.4
Anhang
Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV
Nr. Merkmal Ausprägung
Elterliches Sorgerecht
Bevormundung von Kindern
Erwachsenenschutzrechtliche a) umfassende Beistandschaft
Massnahmen b) validierter Vorsorgeauftrag
4.1 Berufliche Tätigkeit Meldepflichtige ausländische
Staatsangehörige
4.2 Arbeitgeber Meldepflichtige ausländische
Staatsangehörige
4.3 Arbeitsort Meldepflichtige ausländische
Staatsangehörige
Trennungsstatus a) freiwillige Trennung
b) gerichtliche Trennung
1 GS 24-24.
2 SRSZ 111.110.
3 SRSZ 140.410.
4 Abl 2014 2758.