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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 10 Kantonsverfassung, Wappen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 10 Kantonsverfassung, Wappen

Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen

des eidgenössischen Standes Schwyz

(Vom 23. Dezember 1963)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Betracht, dass die Masse des Kreuzes im Schwyzer Kantonswappen und in

der Kantonsfahne bisher nicht einheitlich bestimmt waren,

beschliesst

I.

Für das Kreuz im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz werden folgende

Proportionen und Masse festgelegt

1. Die unter sich gleichlangen Arme des Kreuzes sind je dreimal länger als

breit.

2. Die ganze Balkenlänge beträgt 1/3 der waagrechten Seitenlänge der Fahne

oder des Wappenschildes.

3. Der Abstand von Fahnen- oder Wappenrand beträgt 1/3 einer Armlänge.

II.

Bei allen Neuanfertigungen kantonaler Drucksachen und Fahnen der Kantons-

verwaltung sind die vorstehenden Masse einzuhalten.

III.

Dieser Beschluss wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.

a - Seitenlänge der Fahne oder des Wappenschildes

b - Kreuzbalkenlänge

c - Kreuzarm- oder Kreuzschenkellänge

d - Kreuzarmbreite

e - Abstand der Kreuzarme vom Fahnen- oder Schildrand

a:b = 3:1 c:d = 3:1 c:e = 3:1

1 GS 14-805.

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