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Inhaltsübersicht (93)
Gesetzestext (93 Artikel)
Kanton Schwyz
1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft.
2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Ge-
waltenteilung ausgeübt.
Mensch im Mittelpunkt
1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.
2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des
Menschen.
3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.
Rechtsstaatlichkeit
1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.
2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein.
3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.
Eigenverantwortung und Mitverantwortung
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für
Gesellschaft und Staat.
2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur
Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.
Subsidiarität
1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private
diese nicht angemessen erfüllen können.
2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und
Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Demokratische Mitwirkung
Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie
die demokratische Auseinandersetzung.
Achtung und Respekt
Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche
und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander
mit Achtung und Respekt.
Innovation und Nachhaltigkeit
1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.
2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden
Entscheide, die kommende Generationen belasten.
Zusammenarbeit und Zusammenhalt
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und
Gemeinden sowie Privaten zusammen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des
Kantons.
II. Grundrechte
Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und
dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.
III. Ausrichtung der Staatstätigkeit
A. Grundsätze
Planung und Steuerung
1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.
2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkei-
ten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.
Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.
2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und
dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert
oder übertragen hat.
B. Einzelne Staatstätigkeiten
Sicherheit und Ordnung
1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche
Ordnung.
2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.
Zusammenleben
1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und
Altersgruppen.
2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemü-
hungen um Integration.
Familie
1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.
2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und aus-
serhalb der Familie.
Bildung
Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder
Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu
entwickeln.
Kultur
Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.
Wirtschaft und Arbeit
1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es
Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaup-
ten.
2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
Soziale Sicherheit
1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initia-
tive für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.
2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und
wirtschaftlich zu integrieren.
Wohnen
Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohn-
raum zur Verfügung steht.
Gesundheit
1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesund-
heitsversorgung.
2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.
Umwelt
1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkun-
gen.
2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundla-
gen ein.
3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.
Wasser und Energie
1 Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser-
und Energieversorgung.
2 Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein.
Verkehr
1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den
öffentlichen und den privaten Verkehr.
2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer.
IV. Volksrechte
A. Voraussetzungen
Bürgerrecht
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürger-
rechts.
Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit
Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidge-
nössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.
2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an
Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unter-
zeichnen.
3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angele-
genheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Ange-
legenheiten.
B. Volkswahlen
Die Stimmberechtigten wählen
a) die Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Mitglieder des Regierungsrates;
c) die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates;
d) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente;
e) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte;
f) die Mitglieder der Bezirksgerichte;
g) die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.
C. Initiative in kantonalen Angelegenheiten
Gegenstand
2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen
a) die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung;
b) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
c) die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer inter-
nationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Geset-
zesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.
Form
1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf
eingereicht werden.
2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der
allgemeinen Anregung zulässig.
3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher
Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.
Zustandekommen und Gültigkeit
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.
3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie
a) die Einheit der Form und der Materie wahrt;
b) nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c) nicht offensichtlich undurchführbar ist.
Behandlung
1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.
2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf
oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Be-
schluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.
Gegenvorschlag
1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss
einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.
3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen,
falls beide angenommen werden.
Fristen
1 Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung
einer Initiative.
2 Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.
D. Referendum in kantonalen Angelegenheiten
Obligatorisches Referendum
1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt
a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang;
c) Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt;
d) Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird;
e) Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel
der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksab-
stimmung zudem unterbreitet
a) der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
c) Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als
5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr
als 500 000 Franken.
Fakultatives Referendum
1 Auf Begehren von 1 000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung
unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden
a) Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen;
b) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben
von mehr als 500 000 Franken.
2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen
Veröffentlichung des Beschlusses.
E. Volksrechte in kommunalen Angelegenheiten
Ausübung
Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.
Initiativrecht
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemein-
derat eine Initiative einreichen.
2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines recht-
setzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zustän-
digkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.
3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder
eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.
Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament
In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des
Initiativ- und Referendumsrechts.
F. Volksrechte in Zweckverbänden
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und
Referendumsrecht vor.
2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberech-
tigten.
G. Vernehmlassungen
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen
Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.
2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten
Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.
V. Behörden
A. Grundsätze
Wählbarkeit
1 In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar, wer
in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist.
2 Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vorse-
hen.
Unvereinbarkeit und Ausstand
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen
Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.
Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte
und des Ständerates werden für vier Jahre gewählt.
2 Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichzei-
tig statt.
Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch.
Öffentlichkeit und Information
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Aus-
nahmen bestimmt das Gesetz.
2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu
ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip.
Offenlegungspflichten
1 Alle Parteien und politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorga-
nisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie
Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton, Bezirke und Gemeinden
fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen
insbesondere
a) die Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffenden
Wahl- oder Abstimmungskampf;
b) die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen
haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags, sofern dieser pro Kalenderjahr
insgesamt höher als 1000 Franken ist;
c) die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen ha-
ben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen
und Spender, deren Zuwendung insgesamt 5000 Franken pro Kalenderjahr
nicht übersteigt.
2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf Kantons- und Bezirksebene
sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interes-
senbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen
offen.
4 Der Kanton oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Anga-
ben gemäss den Abs. 1 bis 3 und erstellen ein öffentliches Register.
5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und
Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungs-
komitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Ver-
pflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Busse sanktio-
niert.
6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Staatshaftung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Kör-
perschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Ange-
stellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten
und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden.
B. Kantonsrat
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde
des Kantons.
2 Er besteht aus 100 Mitgliedern.
Wahl
1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.
2 Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden
im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch
auf mindestens einen Sitz hat.
3 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Das
Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.
Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über
a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
c) die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler
Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang.
2 Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermäch-
tigt ist.
Gesetz
In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbeson-
dere diejenigen, die
a) Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen begründen;
oder
b) Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festle-
gen.
Delegation
1 Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert werden.
2 Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Ge-
setz bestimmt sein.
Planung
Der Kantonsrat beteiligt sich an der Tätigkeits- und Finanzplanung sowie an der
Erstellung des Gesetzgebungsprogramms.
Finanzen
1 Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und geneh-
migt die Rechnung.
2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.
3 Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend.
Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt
a) die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten, die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr;
b) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Landammann und den Statt-
halter auf zwei Jahre;
c) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu
wählenden Mitglieder der kantonalen Gerichte;
d) die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
e) die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.
2 Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertra-
gen sind.
Aufsicht und weitere Geschäfte
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung
und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.
2 Der Kantonsrat
a) entscheidet über die Ergreifung des Kantonsreferendums oder die Einrei-
chung einer Standesinitiative auf Bundesebene;
b) übt das Begnadigungsrecht aus;
c) entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Behörden;
d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.
C. Regierungsrat und Verwaltung
Stellung und Wahl
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kan-
tons.
2 Er besteht aus sieben Mitgliedern.
3 Er wird nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.
Kollegialitätsprinzip
Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Regierungstätigkeit
Der Regierungsrat
a) legt die wesentlichen Ziele und die Mittel der staatlichen Tätigkeit fest;
b) erstellt eine Tätigkeits- und Finanzplanung sowie ein Gesetzgebungspro-
gramm;
c) koordiniert die staatlichen Tätigkeiten;
d) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
e) führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung;
f) vertritt den Kanton nach innen und aussen;
g) erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben.
Verordnungen und Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermäch-
tigt.
2 Er schliesst und kündigt internationale und interkantonale Vereinbarungen,
soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.
3 Er erlässt die Vollzugsverordnungen.
Rechtsprechung
Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechts-
streitigkeiten gemäss Gesetz.
Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus.
Notrecht
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen
oder Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden
schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie
sozialen Notständen zu begegnen.
2 Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung
unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jahres dahin, wenn sie nicht
ins ordentliche Recht überführt werden.
Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung
a) wendet das Recht an;
b) bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor;
c) erfüllt weitere Aufgaben, die der Regierungsrat ihr überträgt.
2 Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsführung.
D. Rechtspflege
Grundsätze
1 Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht.
2 Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfahren.
3 Sie streben die einvernehmliche Lösung von Konflikten an.
Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen
1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil-
und Strafsachen.
2 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerichte ausgeübt.
Verwaltungsrechtspflege
1 Das Verwaltungsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in
Verwaltungssachen.
2 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet
das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine unabhängige Beschwer-
deinstanz.
Justizaufsicht
1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die
ihnen unterstellten Justizbehörden aus.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.
Ausnahmen
Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere
Zuständigkeiten vorsehen.
VI. Körperschaften
A. Bezirke und Gemeinden
Allgemeines
1 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden.
2 Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen
Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.
3 Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.
Bezirke
1 Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.
2 Sie üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht über-
trägt.
3 Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke
unterteilt oder zusammengefasst werden.
Gemeinden
1 Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale
Recht überträgt.
2 Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Kör-
perschaft zugewiesen sind.
Organisation
1 Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organisiert.
2 Sie können Parlamente einführen.
Zusammenarbeit
1 Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit unter
sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone zusammen.
2 Sie können sich zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Zweckverbänden
zusammenschliessen, eine gemeinsame Einrichtung betreiben oder überein-
kommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle
Beteiligten wahrnimmt.
3 Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet
werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur
so zweckmässig erfüllt werden kann.
Bestandes- und Gebietsänderungen
1 Bestandes- und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf
dem Wege der Gesetzgebung.
2 Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder
ihr Gebiet zu ändern.
3 Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde
zustimmt.
B. Korporationen
1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben
gewährleistet.
3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese
selbständig.
VII. Finanzen
Beschaffung von Mitteln
Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere
a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b) aus den Erträgnissen ihres Vermögens;
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Grundsätze der Steuererhebung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit
notwendigen Steuern.
2 Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die
Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
3 Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbe-
werbsfähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird.
Finanzhaushalt
1 Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmässig,
sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.
2 Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transpa-
renz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
Tätigkeits- und Finanzplanung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine Finanzplanung und verknüpfen
sie mit der Tätigkeitsplanung.
2 Die Ausgaben sind laufend auf Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbar-
keit zu überprüfen.
Finanzkontrolle
Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.
Finanzausgleich
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den
Leistungen der Bezirke und Gemeinden an.
VIII. Staat und Kirchen
Kirchen und Klöster
1 Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen
und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemein-
schaften.
2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine
staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen.
3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften
bleiben gewährleistet.
Staatskirchenrechtliche Körperschaften
1 Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche
bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein
Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie
dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.
3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
Mitgliedschaft
1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen
Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationssta-
tut genannten Voraussetzungen erfüllt.
2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt
werden.
Aufgaben und Pflichten
1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfül-
lung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere
Aufgaben übernehmen.
2 Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimm-
und Wahlrecht.
3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsät-
zen einer geordneten Haushaltsführung.
Kantonalkirchen
1 Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchge-
meinden gleichmässige Beiträge erheben.
2 Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.
Kirchgemeinden
1 In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass
von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss
und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten.
2 Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern
erheben.
3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuerge-
setzgebung.
Rechtsschutz
1 Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der
Kirchgemeinden.
2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach
Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden.
3 Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.
IX. Änderung der Kantonsverfassung
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängen-
de Bestimmungen umfassen.
X. Schlussbestimmungen
Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts
1 Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen
bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.
2 Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes
Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden
gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der
neuen Verfassung nicht widersprechen.
Politische Rechte
Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die
dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung.
Inkrafttreten
1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz
vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
1 GS 22-136 mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24-27) und vom 25. Oktober 2017
(Transparenzinitiative, GS 25-22).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 mit 18 706 Ja gegen 12 588 Nein
(Abl 2011 994). Von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 14. März 2013 (BBl 2013
2621) und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet.
Änderungen vom 17. Dezember 2014 in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen
mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629).
Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
3 Von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 22. März 2019 gewährleistet (BBl 2019 2861).
4 Abs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 gewährleistet (BBl 2016
2301).
5 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014
am 8. März 2015 (Beschlussziffer II publiziert in Abl 2014 2821) und vom 25. Oktober 2017
am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.