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943.11 IVTH CH-SO

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
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Art. 9 IVTH · Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

1. Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.

2. Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.

3. Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 55.23 (Art. 9 al. 3 OCI)
Agricultural Cooperative Denied Investment Credit for Silo Construction
This provision specifies that at least 15% of the remaining investment costs must be covered by the cooperative's own funds or those of its members, a condition not met by the cooperative.