943.11
IVTH
CH-SO
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Finanzen
Art. 10 IVTH
1. Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.