941.26
CH-SO
§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter - Ausnahmen
§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter · Ausnahmen
1. Die Bauherrschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Solaranlage befreit, wenn ihre Befolgung
a) öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
b) aus technischen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Dachfläche für andere betriebsnotwendige Einrichtungen benötigt wird und die Erstellung einer Solaranlage an der Fassade nicht möglich ist;
c) aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig ist, namentlich wenn die Globalstrahlung horizontal unter 700 kWh/m² liegt.