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§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter - Ausnahmen

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§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter · Ausnahmen

1. Die Bauherrschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Solaranlage befreit, wenn ihre Befolgung

a) öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;

b) aus technischen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Dachfläche für andere betriebsnotwendige Einrichtungen benötigt wird und die Erstellung einer Solaranlage an der Fassade nicht möglich ist;

c) aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig ist, namentlich wenn die Globalstrahlung horizontal unter 700 kWh/m² liegt.

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