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CH-SO
§ 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter - Grundsatz
§ 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter · Grundsatz
1. Diese Verordnung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a des Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016.
2. Ersucht die Bauherrschaft um eine Ausnahme nach § 2, so trägt sie für den Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Beweislast.
3. Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und b werden nur gewährt, wenn die Solaranlage trotz Berücksichtigung der wirtschaftlich zumutbaren technischen und gestalterischen Möglichkeiten nicht erstellt werden kann.