941.25
StromVG
CH-SO
§ 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Anschlusspflichten ausserhalb des Netzgebietes
Anschlusspflichten
§ 9 StromVG · Anschlusspflichten ausserhalb des Netzgebietes
1. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Volkswirtschaftsdepartement auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
2. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in diesem Umfang dahin.