941.25
StromVG
CH-SO
§ 8 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Anschlusspflichten innerhalb des Netzgebietes
Anschlusspflichten
§ 8 StromVG · Anschlusspflichten innerhalb des Netzgebietes
1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone und alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Netzbetreiber auf Gesuch hin dazu verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist und am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.