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941.25 StromVG CH-SO

§ 7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse

Netzgebiete und Leistungsaufträge
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§ 7 StromVG · Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse

1. Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Volkswirtschaftsdepartement Änderungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zuteilungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.

2. Das Verfahren richtet sich nach § 5 Absatz 2.

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