941.25
StromVG
CH-SO
§ 5 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Zuständigkeit und Verfahren
Netzgebiete und Leistungsaufträge
§ 5 StromVG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Netzgebiete und teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu.
2. Es hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemeinden vorher an.