941.25
StromVG
CH-SO
§ 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Leistungsaufträge
Netzgebiete und Leistungsaufträge
§ 4 StromVG · Leistungsaufträge
1. Die Zuteilung der Netzgebiete kann mit Leistungsaufträgen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes verbunden werden, soweit dies zur Durchsetzung der Gesetzgebung über die Stromversorgung erforderlich ist und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern ausgeschlossen sind.