941.25
StromVG
CH-SO
§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Zuteilung der Netzgebiete
Netzgebiete und Leistungsaufträge
§ 3 StromVG · Zuteilung der Netzgebiete
1. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen der Elektrizitätsnetze an die bisherigen Netzbetreiber. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge nach § 4 dienen.
2. Netzgebiete, die nach § 2 Absatz 4 erst bei Bedarf bezeichnet werden, werden dem Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.