Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.25 StromVG CH-SO

§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Zuteilung der Netzgebiete

Netzgebiete und Leistungsaufträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 StromVG · Zuteilung der Netzgebiete

1. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen der Elektrizitätsnetze an die bisherigen Netzbetreiber. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge nach § 4 dienen.

2. Netzgebiete, die nach § 2 Absatz 4 erst bei Bedarf bezeichnet werden, werden dem Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.

← § 2 StromVG Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Grundsatz § 4 StromVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →