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941.25 StromVG CH-SO

§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Bezeichnung der Netzgebiete

Netzgebiete und Leistungsaufträge
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§ 2 StromVG · Bezeichnung der Netzgebiete

1. Die Netzgebiete werden je für die Netzebenen 3, 5 und 7 bezeichnet.

2. In Gebieten, in denen bereits Elektrizitätsnetze bestehen, erfolgt die Bezeichnung der Netzgebiete gemäss den bisherigen Betriebsverhältnissen am Elektrizitätsnetz.

3. Auf die Bezeichnung von Netzgebieten kann in jenen Gebieten verzichtet werden, in denen noch kein Elektrizitätsnetz der betreffenden Netzebene besteht. Für die Netzebene 3 kann zudem auf die Bezeichnung von Netzgebieten verzichtet werden, soweit keine Endverbraucher und keine Elektrizitätserzeuger ans Netz angeschlossen sind.

4. Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, wird ein Netzgebiet bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesondere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum- und Erschliessungsplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.

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