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941.25 StromVG CH-SO

§ 13 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Strafbestimmungen

Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 13 StromVG · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Einführungsverordnung verstösst oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, macht sich gemäss Artikel 29 des Stromversorgungsgesetzes strafbar.

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