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941.25 StromVG CH-SO

§ 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Angleichung der Netznutzungstarife

Netznutzungstarife
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§ 11 StromVG · Angleichung der Netznutzungstarife

1. Für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 des Stromversorgungsgesetzes ist der Regierungsrat zuständig. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.

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