941.25
StromVG
CH-SO
§ 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Angleichung der Netznutzungstarife
Netznutzungstarife
§ 11 StromVG · Angleichung der Netznutzungstarife
1. Für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 des Stromversorgungsgesetzes ist der Regierungsrat zuständig. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.