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941.25 StromVG CH-SO

§ 10 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Anschlusskosten

Anschlusspflichten
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§ 10 StromVG · Anschlusskosten

1. Die Kosten für Anschlüsse nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 sind grundsätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher bzw. Elektrizitätserzeuger zu tragen.

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