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941.25 StromVG CH-SO

§ 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 StromVG · Grundsatz

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.

2. Das Kantonsgebiet ist flächendeckend in Netzgebiete für die Elektrizitätsversorgung einzuteilen.

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