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941.24 EnGVB CH-SO

§ 9 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Verfall und Rückforderung

Vollzug
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§ 9 EnGVB · Verfall und Rückforderung

1. Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und bereits geleistete Beiträge werden zurückgefordert,

a)* sofern die vollständigen Abrechnungsunterlagen nicht spätestens innerhalb von 24 Monaten - ab Beitragszusage - eingereicht werden. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Vereinbarungen.

b) wenn das Vorhaben nicht oder nicht vollständig realisiert wird;

c) wenn eine Anlage/eine Baute innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird;

d) wenn die Beiträge zu Unrecht geleistet wurden;

e) wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

2. Die Rückforderung von Beiträgen muss innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme des Verfallgrundes geltend gemacht werden. Für die Verjährung gelten im Übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

3. In besonderen Fällen, beispielsweise bei Versuchsanlagen, welche die Erwartungen nicht erfüllen, kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

4. Die Energiefachstelle kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a in begründeten Fällen und auf Antrag verlängern.

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