941.24
EnGVB
CH-SO
§ 8 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Auszahlung
Vollzug
§ 8 EnGVB · Auszahlung
1. Die Auszahlung von Beiträgen nach § 2 erfolgt in der Regel an den Gebäudeeigentümer oder an eine von ihm bevollmächtigte Person.
2. Die Beiträge werden aufgrund von vollständigen und geordneten Abrechnungsunterlagen nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Der Abschluss der Arbeiten muss von den Gesuchstellenden unterschriftlich bestätigt werden.
3. Auf Antrag kann die Energiefachstelle Teilzahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.