941.24
EnGVB
CH-SO
§ 7 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Projektabweichungen
Vollzug
§ 7 EnGVB · Projektabweichungen
1. Bei Abweichungen von der Projekteingabe, die der Beitragszusicherung zugrunde liegt, wird der Beitrag angepasst. Eine Kürzung des Beitrages wird im Umfang der effektiven Projektrealisierung vorgenommen. Eine Erhöhung des Beitrages wird hingegen nur bis höchstens 10 Prozent gewährt.