§ 6 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Einreichung der Gesuche und Auskunftspflicht
§ 6 EnGVB · Einreichung der Gesuche und Auskunftspflicht
1. Gesuche um Förderbeiträge sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit allen für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei der Energiefachstelle einzureichen. Auf Gesuche, die erst nach Baubeginn eingereicht werden, kann nicht eingetreten werden.
2. Für Förderbeiträge über 50'000 Franken ist den Gesuchsunterlagen eine Wirtschaftlichkeitsrechnung beizulegen. Für tiefere Förderbeiträge kann die Energiefachstelle eine solche verlangen.
3. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Energiefachstelle auf Antrag einer vorzeitigen Inangriffnahme des Vorhabens zustimmen. Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
4. Die Gesuchstellenden müssen der Energiefachstelle alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die einschlägigen Akten und Zutritt vor Ort gewähren.