941.24
EnGVB
CH-SO
§ 4 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Darlehen
Förderbeiträge
§ 4 EnGVB · Darlehen
1. Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.
2. Darlehen werden im Einzelfall höchstens im Umfang von 500'000 Franken gewährt. Die Dauer beläuft sich auf höchstens 10 Jahre.
3. Darlehen sind angemessen, in der Regel linear, zu amortisieren.