941.24
EnGVB
CH-SO
§ 3 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Beitragsbemessung
Förderbeiträge
§ 3 EnGVB · Beitragsbemessung
1. Für energieeffiziente Bauten und Sanierungen sowie für Umstellungen von ökologisch problematischeren Heizungen auf thermische Solaranlagen, Holzfeuerungen, Wärmepumpen und für Anschlüsse an Fernwärmenetze gelten die Fördersätze nach Anhang I.
2. Bei einer Fristverlängerung nach § 9 Absatz 4 werden die aktuellen Fördersätze und Förderbedingungen angewendet.
3. Für die Installation von Anlagen in Bauten mit überdurchschnittlich hohem Energieverbrauch (Elektrizität und Wärme) werden keine Beiträge geleistet.
4. Beiträge nach § 2 dürfen unter Anrechnung von Beiträgen des Bundes und Dritter nach § 1 Absatz 3 60 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.