§ 2 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Fördergegenstände
§ 2 EnGVB · Fördergegenstände
1. Beiträge nach dem Energiegesetz des Kantons Solothurn vom 3. März 1991 (EnGSO) können gewährt werden für Programm-Förderung, individuelle Projektförderung und für Massnahmen mit indirekter Förderwirkung.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
f)* ...
g)* ...
h)* ...
i)* ...
k)* ...
1bis
Programm-Förderung bedeutet Förderung durch Zertifizierung oder durch Investitionsbeiträge für
a) besonders energieeffiziente Neubauten;
b) Projekte zur energetischen Verbesserung der Gebäudehülle und besonders energieeffiziente Gesamtsanierungen;
c) Projekte zur Umstellung bei den haustechnischen Anlagen auf die Nutzung von erneuerbaren Energien;
d) Fernwärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme.
1ter
Für eine individuelle Produktförderung kommen insbesondere in Betracht
a) Projekte zur Nutzung von Abwärme;
b) Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von neuen Energietechnologien dienen;
c) Demonstrationsanlagen;
d) Spezialprojekte im Sinne der Energieeffizienz bzw. der erneuerbaren Energien;
e) Beiträge für die Ausarbeitung von Beurteilungs-/Zertifizierungsinstrumenten.
1quater
Um indirekte Förderung geht es bei
a) der Durchführung oder Beteiligung an Veranstaltungen, Informations-, Beratungs- und Auskunftsstellen, Aus- und Weiterbildung;
b) Projekten und Massnahmen, die die Umsetzung der kantonalen Energiepolitik flankierend unterstützen.
2. Das Ausrichten von Beiträgen kann mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden. Deren Abschluss obliegt dem Departement.