941.24
EnGVB
CH-SO
§ 10 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 10 EnGVB · Übergangsbestimmungen
1. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind, aber noch keine Beitragszusicherung rechtskräftig ist, gilt das alte Recht.