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941.24 EnGVB CH-SO

§ 10 Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 10 EnGVB · Übergangsbestimmungen

1. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind, aber noch keine Beitragszusicherung rechtskräftig ist, gilt das alte Recht.

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