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941.22 EnVSO CH-SO

§ 9 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Sommerlicher Wärmeschutz

Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
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§ 9 EnVSO · Sommerlicher Wärmeschutz

1. Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.

2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

3. Bei den andern Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

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