941.22
EnVSO
CH-SO
§ 9 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Sommerlicher Wärmeschutz
Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
§ 9 EnVSO · Sommerlicher Wärmeschutz
1. Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3. Bei den andern Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.