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941.22 EnVSO CH-SO

§ 8 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Winterlicher Wärmeschutz

Spar- und Nutzmassnahmen - Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)
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§ 8 EnVSO · Winterlicher Wärmeschutz

1. Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich - ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach Absatz 2 - 4.

2. Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau" (Anhang 1) zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden

a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle

1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen nach den Anforderungen in Anhang 2a;

2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile nach den Anforderungen in Anhang 2b.

b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs

1. die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 2c.

3. Beim Systemnachweis sind die Klimadaten der Klimastation Wynau zu verwenden.

4. Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.

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