941.22
EnVSO
CH-SO
§ 7 Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) - Stand der Technik
Spar- und Nutzmassnahmen - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 EnVSO · Stand der Technik
1. Die in dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen sowie die Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen im Anhang 1.